Satzung des
Vereins für Langenberger Kinder e.V.
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen: Verein für Langenberger Kinder.
Sein Sitz ist Velbert-Langenberg.
(2) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne der §§ 21ff BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. August eines Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres – entsprechend dem Schuljahr.
§ 2
(1) Der Zweck des Vereins ist, im Bereich des Ortsteils Langenberg der Stadt Velbert Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe durchzuführen und zu fördern.
(2) Der Verein ist Träger des Kindergartens am Wiemhof und führt die Geschäfte des Kindergartens.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
- a) durch Tod,
- b) durch Austritt, der nur gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres schriftlich erklärt werden kann,
- c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem Betreffenden unter Angabe von Gründen an die letzte bekannte Anschrift schriftlich mitgeteilt. Vor dem Ausschluss muss dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ihm steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mindestjahresbeitrages.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung,
- 2. der Vorstand.
§ 6
(1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder berechtigt. Über die Herstellung der Öffentlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Zu jeder Mitgliedschaft besteht ein einfaches Stimmrecht. Das Vereinsmitglied kann das andere Elternteil zur Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung ermächtigen.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 4 Wochen dann, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Es gilt eine Einladungsfrist zu der Mitgliederversammlung von 14 Tagen.
(6) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in zweckmäßiger Weise schriftlich, beispielsweise durch Aushang sowie durch eine E-Mail, aber auch durch eine entsprechende Mitteilung im Lokalteil Langenberg der Velberter Zeitung.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(9) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
- a) die Wahl des Vorstandes,
- b) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,
- c) die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- e) die Änderung der Satzung.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 7
(1) Der Vorstand besteht aus
- a) dem/der Vorsitzenden,
- b) dem/der 1. Stellvertreter/in,
- c) dem/der 2. Stellvertreter/in,
- d) dem/der Schriftführer/in,
- e) dem/der Schatzmeister/in,
- f) zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Neuwahl im Amt.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Den Vorstandsmitgliedern kann im Hinblick auf die Dienstleistungen an den Verein eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung bestimmt das Mitgliedergremium / der Beirat ohne Beteiligung des betroffenen Vorstandsmitglieds. Die Vergütung ist aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen und soll die Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG nicht überschreiten. Der Ersatz von Aufwendungen auf Nachweis bleibt von der Vergütung unberührt.
§ 8
(1) Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat zu berufen. Der Beirat besteht aus min. 5 Mitgliedern, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen. Ersatzmitglieder müssen bestimmt werden.
(2) Die Wahl des Beirates erfolgt in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Aufgabe Beirats ist insbesondere die Festlegung einer ggf. an Vorstandsmitglieder zu zahlende Vergütung. Weitere Aufgaben können dem Gremium durch Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.
§ 9
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Sind in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht ¾ aller Mitglieder erschienen, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velbert, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, die dem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung entsprechen.
§ 10
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. August 1996 beschlossen. Sie ersetzt die in der Gründungsversammlung am 18. Oktober 1972 beschlossene und seither mehrfach ordnungsgemäß geänderte Satzung.
Stand der Satzung Dezember 2019