Verein für Langenberger Kinder e.V.

Satzung

Satzung des
Vereins für Langenberger Kinder e.V.

Die Satzung unseres Trägervereins

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen: Verein für Langenberger Kinder.
Sein Sitz ist Velbert-Langenberg.

(2) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne der §§ 21ff BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. August eines Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres – entsprechend dem Schuljahr.

§ 2

(1) Der Zweck des Vereins ist, im Bereich des Ortsteils Langenberg der Stadt Velbert Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe durchzuführen und zu fördern.

(2) Der Verein ist Träger des Kindergartens am Wiemhof und führt die Geschäfte des Kindergartens.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

  • a) durch Tod,
  • b) durch Austritt, der nur gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres schriftlich erklärt werden kann,
  • c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem Betreffenden unter Angabe von Gründen an die letzte bekannte Anschrift schriftlich mitgeteilt. Vor dem Ausschluss muss dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ihm steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mindestjahresbeitrages.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung,
  • 2. der Vorstand.

§ 6

(1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder berechtigt. Über die Herstellung der Öffentlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Zu jeder Mitgliedschaft besteht ein einfaches Stimmrecht. Das Vereinsmitglied kann das andere Elternteil zur Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung ermächtigen.

(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 4 Wochen dann, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Es gilt eine Einladungsfrist zu der Mitgliederversammlung von 14 Tagen.

(6) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in zweckmäßiger Weise schriftlich, beispielsweise durch Aushang sowie durch eine E-Mail, aber auch durch eine entsprechende Mitteilung im Lokalteil Langenberg der Velberter Zeitung.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(9) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  • a) die Wahl des Vorstandes,
  • b) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,
  • c) die Entlastung des Vorstandes,
  • d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • e) die Änderung der Satzung.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) dem/der 1. Stellvertreter/in,
  • c) dem/der 2. Stellvertreter/in,
  • d) dem/der Schriftführer/in,
  • e) dem/der Schatzmeister/in,
  • f) zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Neuwahl im Amt.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(5) Den Vorstandsmitgliedern kann im Hinblick auf die Dienstleistungen an den Verein eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung bestimmt das Mitgliedergremium / der Beirat ohne Beteiligung des betroffenen Vorstandsmitglieds. Die Vergütung ist aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen und soll die Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG nicht überschreiten. Der Ersatz von Aufwendungen auf Nachweis bleibt von der Vergütung unberührt.

§ 8

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat zu berufen. Der Beirat besteht aus min. 5 Mitgliedern, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen. Ersatzmitglieder müssen bestimmt werden.

(2) Die Wahl des Beirates erfolgt in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Aufgabe Beirats ist insbesondere die Festlegung einer ggf. an Vorstandsmitglieder zu zahlende Vergütung. Weitere Aufgaben können dem Gremium durch Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

§ 9

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Sind in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht ¾ aller Mitglieder erschienen, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velbert, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, die dem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung entsprechen.

§ 10

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. August 1996 beschlossen. Sie ersetzt die in der Gründungsversammlung am 18. Oktober 1972 beschlossene und seither mehrfach ordnungsgemäß geänderte Satzung.

Stand der Satzung Dezember 2019


Die Satzung zum Download

Die Satzung unseres Trägervereins

Der Verein für Langenberger Kinder. Ihr Kindergarten am Wiemhof. Unsere Einrichtung hat derzeit zwei Gruppen mit insgesamt 40 Plätzen. Uns zwar für Kinder von 2 Jahren bis zum Einschulungsalter. Der Träger ist der Verein für Langenberger Kinder e.V.. Sofern die Einrichtung befindet sich im Kern des Stadtteils Velbert. Sofern in Langenberg auf einer gut 500 qm große Fläche. Der eines ehemaligen Schulgebäudes. Das haben wir zu einer Kindertagesstätte kindgerecht umbauen können. Sehen Sie sich um. Und informieren Sie sich. Sofern wir würden uns sehr freuen, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Sofern eine ausführliche Beschreibung erhalten Sie. Die unserer Einrichtung Und auch die der Absichten und Ziele. Außerdem viele für Sie wichtige Details. Alles finden Sie in unserer umfangreichen Konzeption Die stellen wir Ihnen gerne hier zum Download.

Die Satzung unseres Trägervereins

Sofern die Kita am Wiemhof ist eine zweigruppige Tageseinrichtung. Sie besteht seit Januar 1997. Sie befindet sich in ruhiger, zentraler Lage. Und zwar im Kern des Velberter Stadtteils Langenberg. Sofern der Eingangsbereich der Einrichtung ist mit Grünflächen großzügig gestaltet. Es gibt einen gepflastertem Vorplatz und Zugang zum Außenspielgelände. Sofern die beiden Gruppenräume haben eine Grundfläche von ca. 46 qm. Und sie sind mit je einem Nebenraum von ca. 12 qm verbunden. Sofern unser Trägerverein besteht bereits seit mehr als 40 Jahren! Und er ist als gemeinnützig arbeitend anerkannter. Er ist im Raum Langenberg bei Kindern und Familien bekannt. Durch durch langjährige unterschiedliche Angebote. Derzeit besteht sein Arbeitsschwerpunkt in der Trägerschaft der Kita am Wiemhof. Die Vorstands- und Vereinsarbeit wird dabei ehrenamtlich geleistet. Sofern von von engagierten Menschen und aus voller Überzeugung.

Die Satzung unseres Trägervereins

Die Mitarbeit und das Engagement im Verein für Langenberger Kinder sind wichtig. Im Grunde genommen sind sie zum Erhalt des Kindergartens am Wiemhof möglich und auch notwendig. Und zwar zu seiner Weiterentwicklung in vielfältiger Weise. Sofern ist es auch erforderlich sich aktiv in das Vereinsgeschehen einbringen. Sofern Eltern der Kindergartenkinder im Rahmen einer Mitgliedschaft. Es ist ausgesprochen erfreulich das festzustellen. Dass eine Vereinsmitgliedschaft oftmals über die Zeit der Kindergartenzugehörigkeit hinausgeht. Sofern der Verein finanziert sich durch erschwingliche Beiträge der Mitglieder. Sowie durch Spenden, die allesamt steuerlich abzugsfähig sind. Eine ausführliche Beschreibung unserer Einrichtung. Und der Absichten und Ziele finden Sie in unserer umfangreichen Konzeption.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Die Satzung unseres Trägervereins

Die Satzung unseres Trägervereins

Genauso wie geschweige denn hierdurch hierzu hingegen im Folgenden. Im Gegensatz dazu im Grunde genommen immerhin in diesem Sinne indem. Indes indessen infolge infolgedessen insofern insoweit inzwischen schließlich. Seit seitdem so dass so dass sobald sodass sofern sogar solang solange somit. Sondern sooft soviel soweit sowie sowohl statt stattdessen überdies übrigens. Umso mehr als umso mehr als umso weniger als umso weniger als unbeschadet dessen. Und zwar ungeachtet dessen unter dem Strich während währenddessen während. Währenddessen weder wegen weil weiter weiterhin, wenn wenngleich wennschon. Wennzwar weshalb widrigenfalls wiewohl wobei wohingegen zudem zufolge zuletzt. Zum Beispiel zumal zuvor zwar zweitens.

Die Satzung unseres Trägervereins

appareas webdesign
Die Satzung unseres Trägervereins