Satzung des
Fördervereins KiWie e.V.
Zweck, Name und Sitz
§1
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Erzieherinnen und Freunden des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“.
Der Verein verfolgt grundsätzlich den Zweck, die Aufgaben des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ ideell und materiell zu unterstützen. Insbesondere tritt er für den Erhalt und die Förderung der Kindertagesstätte am Wiemhof sowie der Aktion „Mutti hat frei“ ein.
Darüber hinaus fördert der Verein die Entwicklungs- und Lebensbedingungen von Kindern in Asien durch die ideelle und materielle Unterstützung der „Kinderoase Lombok“ in Indonesien.
Der Verein dient im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes der Förderung der Jugendhilfe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Etwaige Gewinne aus wirtschaftlicher Betätigung sowie Spenden und Beiträge werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Auslagenerstattungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist konfessionell ungebunden.
(4) Der Name des Vereins ist „KiWie e.V.“
(5) Der Sitz des Vereins ist Velbert-Langenberg.
(6) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und dauert vom 01.01.bis 31.12. des Jahres.
Mitgliedschaft
§2
(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden:
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit es der Vereinszweck als wünschenswert erscheinen lässt.
§3
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
§4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt, der mindestens ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich bei dem Vorstand angezeigt werden muss; der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.12. - wenn ein Mitglied um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Zahlungspflicht bleibt davon unberührt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließen kann, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt hat, wenn es schuldhaft gegen die Belange des Vereins verstoßen hat oder sonstigen dem Verein gegenüber eingegangen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem Auszuschließendem ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Organe
§5
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Mitgliederversammlung
§6
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes (§8 (2)).
- Wahl von zwei Kassenprüfern/innen.
- Festsetzung des Beitrages.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Entscheidungen über die Förderung weiterer Aktivitäten des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“.
- Entscheidungen gem. §4 (2) 2. – Ausschluss.
- Änderung der Satzung.
- Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind öffentlich. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in geeigneter Form (schriftlich) und unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Entscheidungen über Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Die Auflösung des Vereins gem. § 11 (1) (2) kann nur mit Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Zur Erledigung kommt die Tagesordnung, die in der Einladung genannt worden ist. Ergänzungen, Kürzungen oder Umstellungen können vor Eintritt in die Beratung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ausgenommen sind die unter § 6 Abs. (2) genannten Angelegenheiten.
(8) Eine Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Der Antrag ist zu begründen. Er muss den Wortlaut des Tagesordnungspunktes, zu dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung gewünscht wird, enthalten.
(9) Gewählt wird durch Handzeichen oder Zuruf. Schriftlich oder geheim zu wählen ist, sobald ein Mitglied dies verlangt.
(10) Über die Anwesenden ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Teilnehmerliste, über die Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen. Diese sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Vorstand
§7
(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
- Einem / einer Vorsitzenden,
- einem / einer stellvertretendem/n Vorsitzenden Stellvertreter/in,
- einem / einer Schriftführer/in,
- einem / einer Schatzmeister/in.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.
(6) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.
(7) Zu den Vorstandssitzungen wird eine Elternvertreterin / ein Elternvertreter der Kindergartenkinder eingeladen; sie / er nimmt mit beratender Stimme teil.
(8)
- Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Mitgliederversammlungen einzuberufen, auf Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten.
- Er trifft Entscheidungen über die Beschaffung von Einzelobjekten, die für diejenigen Einrichtungen des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ benötigt werden, deren grundsätzliche Förderung die Mitgliederversammlung gem. § 6 (2) Satz 7 beschlossen hat.
Er zieht die Beiträge ein, weist Zahlungen an, stellt Spendenbescheinigungen aus, richtet Feste aus, informiert die Mitglieder über besondere den Verein betreffende Angelegenheiten, betreibt Öffentlichkeitsarbeit u. ä.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(10) Der Verein wird nach § 26 BGB von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden vertreten. In dringen / bei unaufschiebbaren Fällen erfolgt die Vertretung (z. B. bei längerer Abwesenheit) ersatzweise auch durch die / den stell. Vorsitzende/n gemeinsam mit dem Schatzmeister.
Kassenprüfung
§8
(1) Zur laufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie des Rechnungsschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl ist 1 x zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung vorzunehmen. Ihnen steht jederzeit die Einsichtnahme in sämtlichen, die Kassen- und Buchführung betreffenden Unterlagen zu.
Beitrag
§9
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Auflösung
§10
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung gem. § 6 (6) beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Langenberger Kinder e.V.“ zwecks Verwendung für die unter §1 (1) genannten Aufgaben. Die Verwendung der Mittel darf ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke erfolgen.
Inkrafttreten
§11
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.10.2006 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 11.02.2009 geändert. Sie tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen ist.
Beitragsordnung KiwieKiWie e.V.
Der Beitrag
§1
(1) Die Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Der Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr beträgt 5 Euro.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(4) Der Beitrag muss bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(5) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.
§2
(1) Bei Neufestsetzung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung ist §1 der Beitragsordnung entsprechend zu ändern. Andere §§ bleiben rechtswirksam.
(2) Der neue Beitrag muss allen Mitgliedern bis zum Ablauf des Geschäftsjahres durch Aushang in den Räumlichkeiten des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ mitgeteilt werden.
§3
Die Beitragsordnung tritt zusammen mit der Satzung in Kraft