Verein für Langenberger Kinder e.V.

Satzung

Satzung des
Fördervereins KiWie e.V.

Die Satzung unseres Fördervereins

Zweck, Name und Sitz

§1

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Erzieherinnen und Freunden des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“.

Der Verein verfolgt grundsätzlich den Zweck, die Aufgaben des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ ideell und materiell zu unterstützen. Insbesondere tritt er für den Erhalt und die Förderung der Kindertagesstätte am Wiemhof sowie der Aktion „Mutti hat frei“ ein.

Darüber hinaus fördert der Verein die Entwicklungs- und Lebensbedingungen von Kindern in Asien durch die ideelle und materielle Unterstützung der „Kinderoase Lombok“ in Indonesien.

Der Verein dient im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes der Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Etwaige Gewinne aus wirtschaftlicher Betätigung sowie Spenden und Beiträge werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Auslagenerstattungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist konfessionell ungebunden.

(4) Der Name des Vereins ist „KiWie e.V.“

(5) Der Sitz des Vereins ist Velbert-Langenberg.

(6) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und dauert vom 01.01.bis 31.12. des Jahres.

Mitgliedschaft

§2

(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden:
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit es der Vereinszweck als wünschenswert erscheinen lässt.

§3

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

§4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der mindestens ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich bei dem Vorstand angezeigt werden muss; der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich.
    Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.12.
  3. wenn ein Mitglied um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Zahlungspflicht bleibt davon unberührt.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließen kann, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt hat, wenn es schuldhaft gegen die Belange des Vereins verstoßen hat oder sonstigen dem Verein gegenüber eingegangen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem Auszuschließendem ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  2. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

Organe

§5

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§6

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes (§8 (2)).
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen.
  3. Festsetzung des Beitrages.
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  5. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Entscheidungen über die Förderung weiterer Aktivitäten des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“.
  8. Entscheidungen gem. §4 (2) 2. – Ausschluss.
  9. Änderung der Satzung.
  10. Auflösung des Vereins.

(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind öffentlich. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in geeigneter Form (schriftlich) und unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zuzusenden.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Entscheidungen über Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(6) Die Auflösung des Vereins gem. § 11 (1) (2) kann nur mit Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(7) Zur Erledigung kommt die Tagesordnung, die in der Einladung genannt worden ist. Ergänzungen, Kürzungen oder Umstellungen können vor Eintritt in die Beratung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ausgenommen sind die unter § 6 Abs. (2) genannten Angelegenheiten.

(8) Eine Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Der Antrag ist zu begründen. Er muss den Wortlaut des Tagesordnungspunktes, zu dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung gewünscht wird, enthalten.

(9) Gewählt wird durch Handzeichen oder Zuruf. Schriftlich oder geheim zu wählen ist, sobald ein Mitglied dies verlangt.

(10) Über die Anwesenden ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Teilnehmerliste, über die Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen. Diese sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Vorstand

§7

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

  • Einem / einer Vorsitzenden,
  • Unterbrechung des doppelten Satzbeginns
  • einem / einer stellvertretendem/n Vorsitzenden Stellvertreter/in,
  • Erneute Unterbrechung des doppelten Satzbeginns
  • einem / einer Schriftführer/in,
  • Letzte Unterbrechung des doppelten Satzbeginns
  • einem / einer Schatzmeister/in.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(5) Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.

(6) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.

(7) Zu den Vorstandssitzungen wird eine Elternvertreterin / ein Elternvertreter der Kindergartenkinder eingeladen; sie / er nimmt mit beratender Stimme teil.

(8)

  1. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Mitgliederversammlungen einzuberufen, auf Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten.
  2. Er trifft Entscheidungen über die Beschaffung von Einzelobjekten, die für diejenigen Einrichtungen des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ benötigt werden, deren grundsätzliche Förderung die Mitgliederversammlung gem. § 6 (2) Satz 7 beschlossen hat.
  3. Er zieht die Beiträge ein, weist Zahlungen an, stellt Spendenbescheinigungen aus, richtet Feste aus, informiert die Mitglieder über besondere den Verein betreffende Angelegenheiten, betreibt Öffentlichkeitsarbeit u. ä.

(9) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

(10) Der Verein wird nach § 26 BGB von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden vertreten. In dringen / bei unaufschiebbaren Fällen erfolgt die Vertretung (z. B. bei längerer Abwesenheit) ersatzweise auch durch die / den stell. Vorsitzende/n gemeinsam mit dem Schatzmeister.

Kassenprüfung

§8

(1) Zur laufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie des Rechnungsschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl ist 1 x zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung vorzunehmen. Ihnen steht jederzeit die Einsichtnahme in sämtlichen, die Kassen- und Buchführung betreffenden Unterlagen zu.

Beitrag

§9

(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Auflösung

§10

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung gem. § 6 (6) beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Langenberger Kinder e.V.“ zwecks Verwendung für die unter §1 (1) genannten Aufgaben. Die Verwendung der Mittel darf ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke erfolgen.

Inkrafttreten

§11

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.10.2006 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 11.02.2009 geändert. Sie tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen ist.


Beitragsordnung KiwieKiWie e.V.

Der Beitrag

§1

(1) Die Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Der Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr beträgt 5 Euro.

(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(4) Der Beitrag muss bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(5) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.

§2

(1) Bei Neufestsetzung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung ist §1 der Beitragsordnung entsprechend zu ändern. Andere §§ bleiben rechtswirksam.

(2) Der neue Beitrag muss allen Mitgliedern bis zum Ablauf des Geschäftsjahres durch Aushang in den Räumlichkeiten des „Vereins für Langenberger Kinder e.V.“ mitgeteilt werden.

§3

Die Beitragsordnung tritt zusammen mit der Satzung in Kraft


Die Satzung zum Download

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Der Verein für Langenberger Kinder. Ihr Kindergarten am Wiemhof. Unsere Einrichtung hat derzeit zwei Gruppen mit insgesamt 40 Plätzen. Uns zwar für Kinder von 2 Jahren bis zum Einschulungsalter. Der Träger ist der Verein für Langenberger Kinder e.V.. Sofern die Einrichtung befindet sich im Kern des Stadtteils Velbert. Sofern in Langenberg auf einer gut 500 qm große Fläche. Der eines ehemaligen Schulgebäudes. Das haben wir zu einer Kindertagesstätte kindgerecht umbauen können. Sehen Sie sich um. Und informieren Sie sich. Sofern wir würden uns sehr freuen, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Sofern eine ausführliche Beschreibung erhalten Sie. Die unserer Einrichtung Und auch die der Absichten und Ziele. Außerdem viele für Sie wichtige Details. Alles finden Sie in unserer umfangreichen Konzeption Die stellen wir Ihnen gerne hier zum Download.

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Sofern die Kita am Wiemhof ist eine zweigruppige Tageseinrichtung. Sie besteht seit Januar 1997. Sie befindet sich in ruhiger, zentraler Lage. Und zwar im Kern des Velberter Stadtteils Langenberg. Sofern der Eingangsbereich der Einrichtung ist mit Grünflächen großzügig gestaltet. Es gibt einen gepflastertem Vorplatz und Zugang zum Außenspielgelände. Sofern die beiden Gruppenräume haben eine Grundfläche von ca. 46 qm. Und sie sind mit je einem Nebenraum von ca. 12 qm verbunden. Sofern unser Trägerverein besteht bereits seit mehr als 40 Jahren! Und er ist als gemeinnützig arbeitend anerkannter. Er ist im Raum Langenberg bei Kindern und Familien bekannt. Durch durch langjährige unterschiedliche Angebote. Derzeit besteht sein Arbeitsschwerpunkt in der Trägerschaft der Kita am Wiemhof. Die Vorstands- und Vereinsarbeit wird dabei ehrenamtlich geleistet. Sofern von von engagierten Menschen und aus voller Überzeugung.

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Die Mitarbeit und das Engagement im Verein für Langenberger Kinder sind wichtig. Im Grunde genommen sind sie zum Erhalt des Kindergartens am Wiemhof möglich und auch notwendig. Und zwar zu seiner Weiterentwicklung in vielfältiger Weise. Sofern ist es auch erforderlich sich aktiv in das Vereinsgeschehen einbringen. Sofern Eltern der Kindergartenkinder im Rahmen einer Mitgliedschaft. Es ist ausgesprochen erfreulich das festzustellen. Dass eine Vereinsmitgliedschaft oftmals über die Zeit der Kindergartenzugehörigkeit hinausgeht. Sofern der Verein finanziert sich durch erschwingliche Beiträge der Mitglieder. Sowie durch Spenden, die allesamt steuerlich abzugsfähig sind. Eine ausführliche Beschreibung unserer Einrichtung. Und der Absichten und Ziele finden Sie in unserer umfangreichen Konzeption.

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Genauso wie geschweige denn hierdurch hierzu hingegen im Folgenden. Im Gegensatz dazu im Grunde genommen immerhin in diesem Sinne indem. Indes indessen infolge infolgedessen insofern insoweit inzwischen schließlich. Seit seitdem so dass so dass sobald sodass sofern sogar solang solange somit. Sondern sooft soviel soweit sowie sowohl statt stattdessen überdies übrigens. Umso mehr als umso mehr als umso weniger als umso weniger als unbeschadet dessen. Und zwar ungeachtet dessen unter dem Strich während währenddessen während. Währenddessen weder wegen weil weiter weiterhin, wenn wenngleich wennschon. Wennzwar weshalb widrigenfalls wiewohl wobei wohingegen zudem zufolge zuletzt. Zum Beispiel zumal zuvor zwar zweitens.

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